Mosel, Sauer, Our

GA090 1984: Deutschland, Luxemburg

1988: Revision der deutsch-luxemburgischen Grenze


Die deutsch-luxemburgische Grenze misst eine Länge von 134,195 km, wobei 127,929 km der Grenze durch Flüsse gebildet werden. In den Jahren 1980 bis 1984 untersuchten luxemburgische und deutsche Grenzspezialisten die gemeinsame Grenze. Bereits am 1. Dezember 1984 wurde ein Vertrag zwischen beiden Staaten unterzeichnet, der die Grenze definitiv festhalten sollte.

Dieser Vertrag beruft sich auf den Aachener Vertrag vom 26. Juni 1816 und besonders auf den Artikel 27 dieses Grenzvertrags: "Partout ou des ruisseaux, rivières ou fleuves feront limites, ils seront commun aux deux Etats." Die Grenzflüsse unterstehen beiden Ländern, es handelt es sich somit um ein Kondominium. Ein Flusslauf kann sich jedoch im Laufe der Zeit ändern, was im Aachener Grenzvertrag von 1816 nicht berücksichtigt wurde. Wegen des ungewissen Verlaufs des Gewässers war bereits in Artikel 27 des Aachener Vertrags die Gemeinsamkeit der Grenzläufe einer Linie vorgezogen worden.

Während sich von 1818 bis hin zum Zweiten Weltkrieg die Flussläufe auf natürliche Weise verändert hatten, waren es nach dem Zweiten Weltkrieg künstliche Eingriffe, die die Flussläufe manipulierten. Ein Beispiel ist die Errichtung der Wasserkraftanlage bei Rosport, die im Jahre 1950 den Flusslauf veränderte.

Da nun alle Grenzflüsse, die Mosel, die Sauer und die Our, durch menschliche und künstliche Ereignisse Verlagerungen aufwiesen, kam die Frage über den Grenzverlauf auf. Aus diesem Grund wurde Anfang 1978 die deutsche Botschaft beim luxemburgischen Außenministerium vorstellig. Es wurde daraufhin eine Verhandlungskommission für die deutsch-luxemburgische Grenze gebildet, die am 6. November 1979 in Bonn zu einer ersten Sitzung zusammenkam. In dieser Sitzung wurde über die Staatsgrenze, die im Grenzprotokoll des 23. September 1818 in Emmerich festgehalten worden war, beraten. Diese Grenze war nicht präzise genug angelegt worden; die damals hergestellten Karten waren für die Raumplanung der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts ungeeignet.

Die Schnittlinie zwischen Wasser und Land bei Mittelwasserstand wurde als Grenze des gemeinschaftlichen Hoheitsgebietes der Grenzwasserläufe definiert. Um eine exakte Linie zu finden, wurden viele Wasserpegel gemessen und schlussendlich wurde die grenzbildende Schnittlinie zwischen Wasser und Land durch 17 500 erfasste Grenzpunkte beurkundet.

Nun waren die nationalen Grenzen sowie die Begrenzung des gemeinschaftlich souveränen Gebietes ermittelt. Dies löste endgültig die Fragen des Grenzverlaufes zwischen beiden Ländern sowie die des Kondominiums. Die Grenzen wurden durch Pfähle, Steine und Platten angegeben, die das jeweilige Hoheitsgebiet, aber auch das Gebiet der gemeinsamen Souveränität anzeigen.

Der Vertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland soll die offenen Fragen über den Verlauf der gemeinsamen Grenze zwischen beiden Staaten lösen. Es wird der Grenzverlauf, der auf der Basis des Wiener Kongresses sowie durch den Vertrag von Aachen vom 26. Juni 1816 und den Vertrag von Kleve vom 7. Oktober 1816 festgelegt wurde, behandelt. Die Staatsoberhäupter Großherzog Jean und Bundespräsident Richard v. Weizsäcker erklären, dass die gemeinsame Grenze sowie das gemeinsam verwaltete Territorium auch in Zukunft für die gute Nachbarschaft beider Staaten stehen soll.

Artikel 1 besagt, dass überall dort, wo die Mosel, die Sauer und die Our nach dem Vertrag vom 26. Juni 1816 die Grenze bilden, diese ein gemeinsames Territorium darstellen, das unter der Souveränität der beiden Staaten stehe. Dies gilt auch für den Luftraum sowie für den Untergrund und die in den Flüssen vorhandenen Inseln. Falls ein Flusslauf, entweder durch natürlichen Grund oder durch künstliche Umgestaltung eines Flusses geändert wird, müssen die beiden Staaten nach Artikel 7 eine neue Regelung durch eine Grenzkommission ausarbeiten.

Die deutsch-luxemburgische Grenze heute: Autobahnbrücke (E44) über das Sauertal
Foto: Helfer 2009

Artikel 2 hält fest, dass ein deutsches Gebiet von einer Größe von 3,9632 ha auf der westlichen Flussseite der Sauer liegt. Im Gegensatz dazu befinden sich luxemburgische Gebiete von einer Gesamtfläche von 4,6878 ha auf der östlichen Seite der Our.

Am 15. März 1988 wurde das Gesetzesprojekt Nummer 3157 von der luxemburgischen Abgeordnetenkammer einstimmig angenommen. Der deutsche Bundestag beschloss seinerseits das Gesetz am 14. April 1988.

Der deutsch-luxemburgische Vertrag trat schlussendlich am 1. September 1988 in Kraft. Die Grenze war kartographisch exakt erfasst worden, und die Grenzdokumente sorgen dafür, dass die Staatsgrenze überprüfbar bleibt.

Das gemeinschaftliche deutsch-luxemburgische Hoheitsgebiet besitzt eine Flächengröße von 700,92 ha, wovon 698,34 ha aus Wasserfläche bestehen, während die kleinen Inseln zusammen eine Fläche von 2,58 ha ergeben. Es ist wichtig, deutlich zu machen, dass es sich bei diesem Gebiet nicht um einen rechtsfreien Raum handelt. Abschließend kann gesagt werden, dass die deutsch-luxemburgische Grenze im Einvernehmen beider Staaten festgelegt wurde.

Quellen


Bartz, G. 2001: Probleme und Aspekte der deutsch-luxemburgischen Grenzvermessung 1984, Trier

Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Dezember 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze, In: Bundesgesetzblatt, Teil II, 14. 4. 1988

Grenzvermessung Deutschland-Luxemburg, die Entstehung der Grenze in den Jahren 1815/16

Mémorial A N° 26 du 07. 06. 1988. Loi du 27 mai 1988 portant approbation du Traité entre le Grand-Duché de Luxembourg et la République fédérale d’Allemagne sur le tracé de la frontière commune entre les deux Etats et de l’échange de lettres, signés à Luxembourg, le 19 décembre 1984, S. 535-544.

Traité de limites entre leurs majestés le roi des Pays-Bas et le roi de Prusse, ainsi que l’arrangement provisoire conclus et signés à Aix la Chapelle le 26 juin 1816.

FaLang translation system by Faboba