Niederl./Frankreich

GA022 1820: Königreich Niederlande / Frankreich

Vertrag von Courtrai


Nach dem zweiten Pariser Frieden hatte Frankreich bekanntlich weitere Gebiete an die Niederlande abgeben müssen. In diesem Kontext sind die Enklaven mit den Festungswerken von Philippeville und Mariembourg zu erwähnen. Nun sollte die genaue Grenze zwischen beiden Königreichen festgelegt werden. Aus diesem Grund wurde bereits 1816 eine Grenzkommission aus Mitgliedern der beiden Reiche einberufen. Ihre Arbeit war es, die neue Grenze auf der Landkarte einzutragen.

Im Verlauf der Grenzfestlegung wechselten verschiedene Gebiete den Besitzer. So wurde zum Beispiel der Weiler Ferlibray, der von der Gemeinde Hon-Hergies im Kanton Bavai verwaltet wurde, an die Niederlande abgetreten.

Außerdem wurden drei kleine Enklaven von Bersilles an die französischen Grenzgemeinden von Colleret, Cousolre und Bousignies angehängt. Darüber hinaus wurde ein Kompromiss den Fluss Lys betreffend gefunden. Dieser Fluss ist hier von Interesse, da ein kleines an diesen Fluss angrenzendes Gebiet Teil der heutigen Großregion ist.

Der Vertrag von Courtrai vom 28. März 1820 liefert eine genaue Grenzbeschreibung zwischen Frankreich und dem Königreich der Niederlande. Der Vertrag legt somit auch die Grenzen zwischen Frankreich und dem heutigen Großherzogtum Luxemburg fest, da dieses im Grenzvertrag mit einbegriffen wurde, obwohl es kein integraler Bestandteil des Königreiches der Niederlande war.

Im luxemburgischen Memorial befindet sich ein königlich-großherzoglicher Beschluss von Wilhelm II. vom 21. September 1847. Dabei handelt es sich um die Publikation von verschiedenen Artikeln des am 28. März 1820 zu Courtrai unterzeichneten Grenzvertrags zwischen den Niederlanden und Frankreich.
Der Grenzfluss Lys bei Halluin (F)
Quelle: Historische Postkarte

Die niederländisch-französische Grenze, die sich vom Nordmeer bis zur Mosel hinzieht, wurde in 6 Sektionen unterteilt. Mit Blick auf die Großregion interessieren uns alle Sektionen. Die erste Sektion umfasst die Grenzfestlegung zwischen dem Meer und dem Fluss Lys. Dieser Abschnitt darf nicht vergessen werden, da, wie oben erwähnt, ein Grenzgebiet an der Lys noch zur Region Wallonien gehört und damit Teil der Großregion ist.

Danach folgen die Sektionen von der Lys bis zur Schelde, von der Schelde bis zur Sambre und von der Sambre bis zur Maas. Die fünfte Sektion betrifft die Grenze von der Maas bis zum Großherzogtum. Schließlich umfasst die sechste Sektion den Verlauf der Grenze vom Großherzogtum bis hin zur Mosel.

Es werden viele kleine Parzellen zwischen Frankreich und den Niederlanden getauscht. Diese sind jedoch so geringfügig, dass eine Erwähnung unnötig scheint. Die Artikel 2 bis 64 des Vertrags von Courtrai halten die Grenzfestlegung im Detail fest. Die Artikel 65 bis 69 behandeln noch einige allgemeine Punkte, wobei der Artikel 69 sehr interessant ist. Es handelt sich um die Bestimmung, dass im Abstand von unter 10 Metern von der Grenze entfernt kein Gebäude errichtet werden darf. Lediglich wenn ein Weg die Grenze zwischen beiden Staaten bildet, beträgt der Mindestabstand nur 5 Meter.

Die Artikel 70 und 73 schließen den Vertrag mit seinen angehängten Grenzprotokollen ab. Um den Vertrag vor Ort umzusetzen, sollte eine Grenzkommission die Begrenzung durchführen. Alle betroffenen Grenzgemeinden sind zur Bewahrung der Grenzsteine verpflichtet. So wurde die Grenze zwischen Frankreich einerseits und dem Königreich der Niederlande sowie dem Großherzogtum Luxemburg andererseits festgehalten. Dieser Teil der französischen Grenze sollte sich bis auf wenige minimale Änderungen bis heute nicht mehr ändern.

 

Quellen


Lentacker, F. 1974: La frontière franco-belge. Etude géographique des effets d’une frontière internationale sur la vie de relations, Lille, S. 22

Lafontaine, P. 1989: Description des nouvelles frontières du Grand-duché de Luxembourg et de la France à l’exemple de Belvaux (1820-1823), In : D’Commemoratiounsfeierlechkeeten 1989 aus deer Siicht vun der Gemeng Suessem, Festbroschür, Sanem, S. 19-24

Mémorial A n. 61 de 1847 Publié 12.10. 1847 Publication d’art. Du traité des limites conclu à Courtrai, Arrêté royal grand-ducal du 21 septembre 1847, N° 2035, ordonnant la publication de plusieurs articles du traité des limites conclu à Courtrai, le 28 mars 1820, S. 487-495.